Satzung des Ortsverbandes vom 12.01.2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND KÖLN-LINDENTHAL ist Ortsverband (OV) der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN.
Die Kurzbezeichnung lautet: „DIE GRÜNEN OV LINDENTHAL“ oder nur „DIE GRÜNEN“.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtbezirk Lindenthal der Stadt Köln.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Ortsverbandes Lindenthal sind alle Mitglieder des Kreisverbandes (KV) Köln die ihren Wohnsitz im Kölner Stadtbezirk Lindenthal haben und keinem anderen Ortsverband des KV Köln angehören.
(2) Auf Antrag können auch Mitglieder des KV Köln, die nicht im Stadtbezirk Lindenthal ihren Wohnsitz haben, als Mitglieder in den OV Lindenthal aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Näheres regelt die Satzung des KV Köln.
§ 3 Rechte und Pflichten des Mitgliedes/ Beendigung des Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Parteiarbeit des Ortsverbandes zu beteiligen, insbesondere in der Mitgliederversammlung das Wort zu
ergreifen, Anträge einzubringen und sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
(2) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte zu ermöglichen, kann der OV auf Antrag bei Bedarf eine Bezuschussung der Kosten für eine erforderliche Kinderbetreuung in Höhe von bis 50% der nachgewiesenen Kosten gewähren. Im begründeten Einzelfall kann eine
vollständige Übernahme erfolgen. Über die tatsächliche Höhe entscheidet der Vorstand.
(2) Absatz 2 gilt für die nachgewiesene Betreuung von zu pflegenden Familienangehörigen
entsprechend.
(4) Bezüglich der Rechte und Pflichten eines Mitgliedes im OV Lindenthal sowie hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Satzungsbestimmungen des KV Köln analog.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
die Hauptversammlung,
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 5 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Hauptversammlung können nur durch eine Hauptversammlung oder durch eine
Urabstimmung geändert werden. Die Hauptversammlung wählt eine Sitzungsleitung.
(2) Die Hauptversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die
Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer eines Jahres
gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen.
Die Amtszeit endet - auch im Falle von Nachwahlen- mit der Neuwahl.
(4) Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Hauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des
Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Hauptversammlung über die
Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Hauptversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden zur Hauptversammlung per E-Mail oder auf Wunsch des Mitgliedes schriftlich (per Post) eingeladen.
(6) Eine Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung
stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Hauptversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Hauptversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Hauptversammlungen mit verkürzter
Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall
ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat statt.
Sie fasst Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen;
Sie formuliert den politischen Willen der GRÜNEN in Lindenthal, insbesondere
gegenüber MandatsträgerInnen in Parlamenten und Institutionen sowie gegenüber
VertreterInnen in höheren Organisationen/Gremien der GRÜNEN, die vom OV
Lindenthal der GRÜNEN gewählt worden sind;
Sie koordiniert Wahlkampfaktivitäten im Stadtbezirk.
§ 6a Vetorecht der Frauen bei Haupt- und Mitgliederversammlung /
Frauenmitgliederversammlung
(1) Jede Frau, die Mitglied des OV ist, hat das Recht, auf einer Hauptversammlung oder
Mitgliederversammlung bei Beschlüssen über Fragen / Themen, von denen Frauen
besonders betroffen sind, eine gesonderte Abstimmung unter den anwesenden Frauen zur verlangen. Fällt die Entscheidung der anwesenden Frauen anders aus, als die der
Gesamtversammlung, so hat die Abstimmung der Frauen auf die Entscheidung
zunächst aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Haupt- bzw.
Mitgliederversammlung, in der über das Thema erneut abgestimmt wird. Bleibt es beim
ablehnenden Votum der Frauen, ist ein solcher Beschluss gesondert zu kennzeichnen.
(2) Eine Frauenmitgliederversammlung wird entsprechend der Satzung des Kreisverbandes einberufen. Im Übrigen gilt Abs. (1) entsprechend für abweichende Entscheidungen einer Frauenmitgliederversammlung des Ortsverbandes.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und bis zu drei weiteren BeisitzerInnen. SprecherInnen und KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB
(Geschäftsführender Vorstand).
Wird das Amt des / der Kassierer(s)In von einem Vorstandsmitglied in Personalunion
ausgeübt, erhöht sich die Zahl der BeisitzerInnen auf vier.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum OV stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der
Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht
Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Hauptversammlung aufzuführen.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei
Mitgliedern unterschritten wird.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
(6) Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für Telefonkosten in Höhe von 6,- Euro pro Monat und den Wert einer halben Vier-Fahrtenkarte der KVB
pro Vorstandstreffen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
§7a Delegierte
(1) Der OV entsendet Delegierte in den Delegiertenrat des Kreisverbandes Köln.
Die Delegierten müssen gewählte Mitglieder des OV sein. Sie werden von der
Hauptversammlung gewählt. Die Delegierten des OV sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.
(2) Delegierte und Ersatzdelegierte erhalten den Wert einer halben Vier-Fahrtenkarte der KVB pro Delegiertenratstreffen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 8% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit
festgestellt, muss der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden
Anträge und Wahlen eine neue Jahreshauptversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser Versammlung nicht gestellt werden. Auf der Hauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des OV.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(4) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich, zu behandeln.
(5) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 9 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen
Mitglieder (Frauenvotum).
§ 10 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds,
sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes
Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im OV bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen
zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in
angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Hauptversammlung in schriftlicher Form
mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 12 Urabstimmung
Für die Durchführung einer Urabstimmung gilt analog die Satzungsbestimmung des
KV Köln.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des OV entscheidet die Hauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer
Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist
möglich. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Auflösung bedarf der
Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung
aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Das Vermögen des OV fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen KV Köln, der
das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Hauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
E-Mail: OV3@gruenekoeln.de
Vorstandssprecher: Manolya Müjgan Günhan und Oliver Karim Ismail
Vorstandsbeisitzer: Sabine Pakulat, Lilly Zinnecker, Peter Quarz und Philipp Harnisch






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