Was ist das Kreisschiedsgericht der Kölner Grünen?
Zum Kreisschiedsgericht steht in der Kölner Satzung:
§ 14 Kreisschiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Kreisschiedsgericht einrichten.
(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt werden, sowie aus zwei BeisitzerInnen, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden können. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Mitglieder des Schiedsgerichtes können nicht abgewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist.
(4) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussanträge. Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in der Partei, entscheidet über die Auslegung und Anwendung von Satzungen und über Anfechtung parteiinterner Wahlen und Beschlüsse.
(5) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
(6) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(7) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes zuständig.










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