11. April 2002

 

Herrn Oberbürgermeister
Fritz Schramma
Historisches Rathaus

Zusatzantrag gemäß § 13 der GschO des Rates
hier: Prüfrechte des Rechnungsprüfungsamtes in besonderen Ausnahmefällen
bei stadtbeteiligten Gesellschaften, Ds-Nr. 0455/002

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet Sie folgenden Zusatzantrag zum gemeinsamen Antrag von CDU- und FDP-Fraktion in die Tagesordnung des Rates am 18. April 2002 aufzunehmen.

Der Beschlussvorschlag soll wie folgt ergänzt werden:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Ratsmitgliedern, die Aufsichtsratsmandate in städtischen Beteiligungsgesellschaften wahrnehmen, kontinuierlich Beratungsleistungen für ihre laufende Tätigkeit in den Aufsichtsgremien anzubieten.

Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder in städtischen Beteiligungsgesellschaften wird seitens der Beteiligungsverwaltung auch dahingehend unterstützt, dass den Mandatsträgern Kurzanalysen zu Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen bzw. darüber hinausgehende fachliche Stellungnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Begründung:
Wie bereits durch den Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen zur Ratssitzung am 7. März 2002 dokumentiert, ist es sinnvoll und notwendig, die Rechte des Rechungsprüfungsamtes seitens des Rates gegenüber den städtischen Beteiligungsgesellschaften optimal auszuschöpfen. Doch sollte der Rat es dabei allein nicht bewenden lassen.

Die aktuellen Ereignisse um den Parteispenden- und Korruptionsskandal geben auch Anlass dazu, Tätigkeit kommunaler Mandatsträger in den Aufsichtsräten stadtbeteiligter Gesellschaften so zu optimieren, dass sie im umfassenden Maße in der Lage sind, relevante Geschäftsprozesse und wirtschaftliche Entscheidungen selbständig bewerten zu können.

Die Aufsichtsratsmitglieder tragen eine hohe persönliche Verantwortung für die gewissenhafte Wahrnehmung ihres Aufsichtsmandats. Der Gesetzgeber hat an diese Aufgabe entsprechend hohe Maßstäbe gesetzt, die sogar soweit gehen können, dass ein vorwerfbares Fehlverhalten mit persönlichen Sanktionen bis hin zur Schadenshaftung aus Privatvermögen geahndet werden kann. Die kommunalen Aufsichtsräte sind somit gehalten, die relevanten Geschäftsprozesse sachgerecht bewerten zu können. Aufgrund des unterschiedlichen beruflichen Horizonts von ehrenamtlichen Mandatsträgern sind ihre notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen naturgemäß sehr verschieden. Ihnen sollte aber deshalb die Möglichkeit angeboten werden, sich aufgrund der zumeist komplexen Vorgänge die notwendigen Kenntnisse und Informationen für eine adäquate Mandatswahrnehmung zu beschaffen.

Die Interessen der Gesellschafterin Stadt Köln werden bekanntlich vom Stadtkämmerer im Rahmen der Beteiligungsverwaltung wahrgenommen. Die Verwaltung verfügt daher über erfahrene und qualifizierte Mitarbeiter, deren Beratungskompetenz auch für die kommunalen Aufsichtsräte von hohem Wert ist. In Umsetzung des o.a. Beschlusses soll die Verwaltung den kommunalen Aufsichtsräten die jeweils für die einzelnen Beteiligungsgesellschaften zuständigen Verwaltungsfachkräfte benennen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Frank                   Peter Sörries

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