Beitrags- und Kassenordnung
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied des Kreisverbandes zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens einem Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 7,50 € für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Mindestbeitrag gilt jedoch nur für Personen mit einem Einkommen bis 750 € monatlich und zunächst jeweils für ein Jahr. Danach ist die Berechtigung erneut nachzuweisen. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Vorstand möglich.
§ 3 Zahlungsmodus
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungsmodus ist dem Kreisverband mitzuteilen.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss aus der Partei wird der Beitrag nicht erstattet. Bei Umzug in einen anderen Kreisverband kann auf Antrag ein Teil des Beitrags erstattet werden.
§ 4 Zahlungsrückstände
Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 5 Beitragsstundung, -ermäßigung und -befreiung
In begründeten Einzelfällen kann der Beitrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Darüber entscheidet auf Antrag der/die KreiskassiererIn im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 6 Weitere Regelungen
Diese Beitragssatzung tritt am 25. November 1991 in Kraft.
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. Januar 2002







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