Satzung Nikolaus-Gülich-Fonds
§ 1 Grundsätze
Der Nikolaus-Gülich-Fonds, benannt nach einem Kölner Rebellen gegen die Klüngelpolitik des Stadtrats im 17. Jahrhundert, ist eine Einrichtung des Kreisverbands Bündnis 90/DIE GRÜNEN Köln, zur Unterstützung nicht parteigebundener politischer Initiativen, die wie Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Ziele Ökologie, Selbstbestimmung, erweiterte Gerechtigkeit, lebendige Demokratie, Gewaltfreiheit und Menschenrechte verfolgen
§ 2 Herkunft der Mittel
Die Mittel des Nikolaus-Gülich-Fonds stammen aus den Erträgen des Vermächtnisses Charlotte Merkert und Beiträgen der MandatsträgerInnen der GRÜNEN im Kölner Rat. Über die Ausstattung des Nikolaus-Gülich-Fonds entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes im Rahmen des Kreishaushalts.
§ 3 Förderrichtlinien
(1) Unterstützt werden parteiunabhängige Gruppen, Projekte, Vereine und Zusammenschlüsse, die in § 1 genannte Ziele verfolgen und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Köln haben. Es können Einzel- und Dauermaßnahmen gefördert werden. Eine Unterstützung von Einzelpersonen ist nur im Falle der Rechtshilfe zulässig, wenn der Gegenstand des Verfahrens in unmittelbarem Zusammenhang mit Aktivitäten nach § 1 steht.
(2) Auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtete Gruppen, Projekte, Vereinigungen und Zusammenschlüsse sind von der Unterstützung ausgeschlossen, außer wenn der ehrenamtliche politische Charakter weit überwiegt. Die Bezahlung politischer Tätigkeiten wird nicht gefördert.
(3) Die Unterstützung erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen. Dabei soll in der Regel keine volle Förderung stattfinden. Mittel- und längerfristige Kredite sollen nicht gewährt werden.
(4) Die Zahlungen können an Bedingungen geknüpft werden. Bei Veranstaltungen soll darauf geachtet werden, dass der Veranstaltungsort für Behinderte geeignet ist. Die EmpfängerInnen sollen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch Bündnis 90/DIE GRÜNEN hinweisen.
§ 4 Verfahren
(1) Über die eingereichten Anträge entscheidet der Vorstand des Kreisverbands. Die AntragstellerInnen werden unverzüglich über die Entscheidung schriftlich und begründet informiert. Bewilligungen, die den Betrag von 1000 € übersteigen, bedürfen der Bestätigung durch den Delegiertenrat.
(2) Der Vorstand berichtet dem Delegiertenrat vierteljährlich und der Mitgliederversammlung jährlich über den Nikolaus-Gülich-Fonds und die Entwicklung des Vermächtnisses Charlotte Merkert.
§ 5 Sonstige Regelungen
Diese Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2006







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