Grüne Köln

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ehrenfeld

Satzung des Ortsverbands Ehrenfeld

in der Fassung vom 27.02.2020

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Köln-Ehrenfeld (Kurzbezeichnung GRÜNE Ehrenfeld) ist Ortsverband des Kreisverbandes Köln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzbezeichnung GRÜNE Köln) und gehört damit dem Bezirksverband Mittelrhein, dem Landesverband Nordrhein-Westfalen und der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN an. Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Europäischen Grünen Partei. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtbezirk 4 (Ehrenfeld) der Stadt Köln. Er hat seinen Sitz in Köln-Ehrenfeld.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Köln-Ehrenfeld ist, wer als Mitglied des Kreisverband GRÜNE Köln seinen Wohnsitz im Gebiet des Stadtbezirks 4 - Köln-Ehrenfeld - hat. Auf Antrag können auch Mitglieder des Kreisverbandes Köln, die ihren Wohnsitz nicht im Stadtbezirk 4 haben, als Mitglieder in den OV Ehrenfeld aufgenommen werden, wenn diese nach Aufnahme in die Partei nicht zugleich einem zweiten Ortsverband angehören und die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes dem Aufnahmeersuchen stattgibt.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Kreisverband. Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den Satzungen des Kreisverbands, des Landesverbands und des Bundesverbands.
(2) Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband. MandatsträgerInnen von GRÜNE Ehrenfeld in der Bezirksvertretung Ehrenfeld oder anderen ortsbezogenen Gremien leisten darüber hinaus MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung vor der Aufstellung der KandidatInnen bestimmt.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Alternativ kann der Versand der Einladung auch per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied hiermit einverstanden ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und der einschlägigen Wahlgesetze.
(3) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(6) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 12,5 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus mindestens vier gleichberechtigten Mitgliedern bestehen: Zwei SprecherInnen, dem/der Kassierer/in sowie mindestens einer/m Beisitzer/in. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Ortsverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Ortsverbandes zu koordinieren.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

(1) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung des Kreisverbands Köln und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Pareiengesetzes.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband Köln, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Beschlossen durch die MV am 27.2.2007 und am 13.9.2012