Grüne Köln

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bezirk Lindenthal

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Satzung des Ortsverbandes Köln-Lindenthal

Stand: 09.06.2022

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND KÖLN-LINDENTHAL ist Ortsverband (OV) der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KÖLN. Die Kurzbezeichnung lautet: „DIE GRÜNEN OV LINDENTHAL“ oder nur „DIE GRÜNEN“. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtbezirk Lindenthal der Stadt Köln.

§2 Mitgliedschaft / Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsverbandes Lindenthal sind alle Mitglieder des Kreisverbandes (KV) Köln, die ihren Wohnsitz im Kölner Stadtbezirk Lindenthal haben und keinem anderen Ortsverband des KV Köln angehören.

(2) Auf Antrag können auch Mitglieder des KV Köln, die nicht im Stadtbezirk Lindenthal ihren Wohnsitz haben, als Mitglieder in den OV Lindenthal aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Näheres regelt die Satzung des KV Köln.

(3) Beginn und Ende der Mitgliedschaft im OV richten sich im Übrigen nach den geltenden Satzungsbestimmungen des KV Köln.

§3 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Parteiarbeit des Ortsverbandes zu beteiligen, insbesondere in der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(5) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte zu ermöglichen, gewährt der OV auf Antrag bei Bedarf eine Bezuschussung der Kosten für eine erforderliche Kinderbetreuung in Höhe von bis 50% der nachgewiesenen Kosten. Im begründeten Einzelfall kann eine vollständige Übernahme erfolgen. Über den Antrag und die tatsächliche Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand.

(6) Bezüglich der Rechte und Pflichten eines Mitgliedes im OV Lindenthal gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen des KV Köln analog.

§4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind:

  • die Hauptversammlung,
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§5 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des OV. Beschlüsse der Hauptversammlung können nur durch eine Hauptversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden. Die Hauptversammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.

(2) Die Hauptversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen.Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen (z.B. Kommunalwahlen). Die Wahlen erfolgen in geheimer Wahl.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des OV.

(4) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer eines Jahres gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet - auch im Falle von Nachwahlen - mit der Neuwahl.

(5) Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Hauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(6) Eine Hauptversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar.Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags- Melde- und Bewerbungsfrist einberufen. Die Mitglieder werden zur Hauptversammlung per E-Mail oder auf Wunsch des Mitgliedes schriftlich (per Post) eingeladen.

(7) Anträge zur Hauptversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

(8) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

(9) Eine Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(10) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Hauptversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Hauptversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Hauptversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat statt.

  • Sie fasst Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen;
  • Sie beschließt das Wahlprogramm für Kommunalwahlen (Bezirksvertretung)
  • Sie formuliert den politischen Willen der GRÜNEN in Lindenthal, insbesondere gegenüber MandatsträgerInnen in Parlamenten und Institutionen sowie gegenüber VertreterInnen in höheren Organisationen/Gremien der GRÜNEN, die vom OV Lindenthal der GRÜNEN gewählt worden sind;
  • Sie koordiniert Wahlkampfaktivitäten im Stadtbezirk.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des OV.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

(3) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

§6a Vetorecht der Frauen bei Haupt- und Mitgliederversammlung / Frauenmitgliederversammlung

(1) Jede Frau, die Mitglied des Ortsverbands ist, hat das Recht, auf einer Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung bei Beschlüssen über Fragen / Themen, von denen Frauen besonders betroffen sind, eine gesonderte Abstimmung unter den anwesenden Frauen zur verlangen. Fällt die Entscheidung der anwesenden Frauen anders aus, als die der Gesamtversammlung, so hat die Abstimmung der Frauen auf die Entscheidung zunächst aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Haupt- bzw. Mitgliederversammlung, in der über das Thema erneut abgestimmt wird. Bleibt es beim ablehnenden Votum der Frauen, ist ein solcher Beschluss gesondert zu kennzeichnen.

(2) Eine Frauenmitgliederversammlung wird entsprechend der Satzung des Kreisverbandes einberufen. Im Übrigen gilt Abs. (1) entsprechend für abweichende Entscheidungen einer Frauenmitgliederversammlung des Ortsverbandes.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und bis zu fünf weiteren BeisitzerInnen.

Wird das Amt des / der Kassierer(s)In von einem anderen Vorstandsmitglied (SprecherIn oder BeisitzerIn) in Personalunion ausgeübt, kann sich die Zahl der BeisitzerInnen auf sechs erhöhen.

(2) Die beiden SprecherInnen sind für die politische Außendarstellung verantwortlich. Gemeinsam mit der / dem KassiererIn bilden sie den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der geschäftsführende Vorstand fasst gemeinsam mit den BeisitzerInnen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung. Er handelt auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum OV stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Hauptversammlung aufzuführen.

(6) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

(7) Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für Telefonkosten und Fahrtkosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Telefonkosten richtet sich nach der Vorgabe des Landesverbandes / Landesfinanzordnung und beträgt derzeit 5 Euro im Monat. Sollten im Einzelfall höhere Kosten nachgewiesen werden, können diese auf Antrag übernommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Erstattung der Fahrtkosten beträgt den Wert einer halben Vier-Fahrtenkarte der KVB pro Vorstandstreffen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

(8) Der achtköpfige Vorstand kann zusätzliche Mitglieder mit beratender Funktion aufnehmen. Über die Personen muss im Vorstand einstimmig entschieden werden. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder des Ortsverbandes sind über die Aufnahme von kooptierten Vorstandsmitgliedern zeitnah zu informieren.

§7a Delegierte

(1) Der Ortsverband entsendet Delegierte in den Delegiertenrat des Kreisverbandes Köln. Die Delegierten müssen gewählte Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

(2) Delegierte und Ersatzdelegierte erhalten den Wert einer halben Vier-Fahrtenkarte der KVB pro Delegiertenratstreffen unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

§8 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und Wahlen eine neue Jahreshauptversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser Versammlung nicht gestellt werden. Auf der Hauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Ortsverbandes.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich, zu behandeln.

(5) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§9 Mindestparität

(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).

§10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§11 Rechnungsprüfung

(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im OV bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Hauptversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§12 Urabstimmung

Für die Durchführung einer Urabstimmung gilt analog die Satzungsbestimmung des KV Köln.

§13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband KÖLN, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

§14 Satzungsbestandteile und Satzungsänderungen

(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

  • das Frauenstatut
  • die Finanzordnung
  • Schiedsgerichtsordnung.

Soweit der OV kein gesondertes Frauenstatut, keine Finanzordnung oder keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gelten die entsprechenden Satzungen des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.

(2) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.

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