Für alle Ratsmitglieder gelten die gleichen demokratischen Grundsätze

„Es gibt kein unterschiedliches Rederecht“ In einer gemeinsamen Pressmitteilung von Kreisverband und Fraktion kritisieren die Kölner GRÜNEN den Vorstoß von SPD-Parteichef Jochen Ott, das Rederecht der kleinen Fraktionen und Einzelmandatsträger im Kölner Rat beschneiden zu wollen.

02.06.14 –

 „Es gibt kein unterschiedliches Rederecht“

Die Kölner GRÜNEN kritisieren den Vorstoß von SPD-Parteichef Jochen Ott, das Rederecht der kleinen Fraktionen und Einzelmandatsträger im Kölner Rat beschneiden zu wollen.

Katharina Dröge und Anne Lütkes, Kreisverbandsvorsitzende, erklären:
„Demokratie verlangt wechselseitigen Respekt, Auseinandersetzungsfähigkeit und Geduld; das gilt auch in einem Stadtrat, in dem viele verschiedene Fraktionen und Gruppen vertreten sind, wie es jetzt nach der Kommunalwahl im Kölner Rat ist. Alle müssen gehört werden, alle müssen das gleiche Rederecht haben. Eine Beschneidung für einzelne ist nicht demokratisch. Die Arbeit im neu gewählten Rat muss weiterhin durch eine einvernehmlich abgestimmte Geschäftsordnung geregelt werden.“

Kirsten Jahn, Fraktionsvorsitzende und Jörg Frank, Fraktionsgeschäftsführer, betonen: „Die Einschränkung des Rederechts im Stadtrat für Einzelmandatsträger, Gruppen oder kleine Fraktionen widerspricht demokratischen und rechtlichen Grundsätzen. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zu jedem Verhandlungsgegenstand in der Ratssitzung zu reden. Das Rede- und Beratungsrecht ist ein Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Ratsmitglieds. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich die Gleichheit aller Ratsmitglieder bei der Ausübung ihres Rederechts.“

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen demokratischen Grundsatz bestätigt: „Die Anordnung der Redezeitbegrenzung oder eines Redeverbots muss das hohe Gut des Demokratieprinzips, das durch das Rederecht verwirklicht wird, berücksichtigen. Sie ist zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgt, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit steht.
(vgl. BVerfGE 60, 374 [379]; BVerwG, DVBl. 1988, 792)

Köln, 2. Juni 2014

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