Feuerwerk Reduktion

Die Verfügung in Düsseldorf lautet:

 

Mitführ- und Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2

Im Zeitraum von
Montag, 31. Dezember 2018 (Silvester) 20:00 Uhr
bis
Dienstag, 1. Januar 2019 (Neujahr), 6:00 Uhr

ist das Mitführen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffrechts (§ 6 Abs. 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen in dem aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlichen Bereich untersagt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

3. Zwangsmittelandrohung

Für jedes Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen unter Verstoß gegen diese Verfügung wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten pyrotechnischen Gegenstände angedroht.

4. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Kategorie

2019 | Klima & Umwelt