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SPD/GRÜNER Antrag: Resolution für ein Verbot sogenannter "Anscheinswaffen"

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat

An den
Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses
Herrn Dr. Ralph Heinen

Herrn
Oberbürgermeister Jürgen Roters

28.03.2011


Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates´
Resolution für ein Verbot sogenannter "Anscheinswaffen"

Sehr geehrter Herr Dr. Heinen,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung des Jugendhilfeausschusses am 17.05.2011 aufzunehmen.

Beschluss:

Resolution

Der Kölner Jugendhilfeausschuss fordert die Bundesregierung auf, Initiativen zu entwickeln, die ein vollständiges Verbot (Gebrauch, Verkauf und Vertrieb) von Anscheinswaffen in Deutschland zum Ziel haben.
Darüber hinaus bitten wir Landesregierung als auch die Vertretung der Kommunen (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) darauf hinzuwirken und nach ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zu suchen, um den Verkauf der Anscheinswaffen in Einzelhandelsgeschäften - insbesondere in Wohngebieten sowie in der Nähe von Jugendeinrichtungen und Schulen - einzuschränken bzw. zu verhindern.

Begründung:

Schon 2005 hat sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gegen den Vertrieb so genannter Anscheinswaffen ausgesprochen, da diese selbst für Fachkundige nicht von echten Waffen zu unterscheiden sind. In den vergangenen Jahren gab es mit diesen Waffen bereits mehrer tödliche Unfälle.

Bund, Land wie auch Städte und Gemeinden geben pro Jahr viele Millionen Euro für Gewaltprävention aus. Mit dem öffentlichen Angebot solcher Waffen und deren problemlosen Erwerb werden diese Bemühungen konterkariert. Kinder und Jugendliche werden durch die öffentliche Darstellung und Präsentation de Waffen zum Kauf und Gebrauch animiert.

Aufgabe des Jugendschutzes ist es auf diese Gefahren hinzuweisen und gezielte Auflagen für eine Einschränkung der Darstellung und des Verkaufs zu prüfen.

Laut Mitteilung der Stadtverwaltung kann „gemäß § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) die zuständige Behörde, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht, anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestattet. Eine solche Anordnung kann eine Altersbegren-zung, Zeitbegrenzung oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.“

Mit freundlichen Grüßen


gez. Michael Zimmermann       gez. Jörg Frank
SPD-Fraktionsgeschäftsführer  GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer
 

 

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