Aufstellung der Reserveliste zur Wahl des Rats der Stadt Köln für die Wahlperiode 2020-2025 Antrag an die Kreismitgliederversammlung der Kölner GRÜNEN am 06./07.06.202
1. Grundsätzliches und Wahlberechtigung
Die Wahl erfolgt in zwei Phasen.
a) Stimmungsbild zu den Listenplätzen: Zunächst werden in geheimer Abstimmung die Listenplätze gewählt. Bei diesen Abstimmungen sind stimmberechtigt:
- alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln,
- alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in Köln wohnen (unabhängig davon, ob sie Mitglied im Kreisverband Köln sind).
b) Listenwahl: Abschließend erfolgt die rechtsverbindliche schriftliche Schlussabstimmung, bei der alle unter 1a) Gewählten mit ihrem Listenplatz aufgeführt sind. Bei dieser Abstimmung in geheimer Wahl sind stimmberechtigt nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 17 Abs. 2 KWahlG NRW: Mitglieder…
- von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die seit mindestens 16 Tagen vor der Nominierungsversammlung mit Hauptwohnsitz in Köln wohnen (unabhängig davon, ob sie Mitglied im Kreisverband Köln sind; Frist Hauptwohnsitznahme: 22.05.2020) und
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- die Deutsche oder Unionsbürger*innen sind und
- die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausschlaggebend nach dem KWahlG NRW ist nur die Schlussabstimmung nach 1b). Zu dieser können daher auch neue Wahlvorschläge und Änderungsvorschläge eingebracht werden. Die Schlussabstimmung findet mithilfe von Stimmzetteln statt und kann auf mehrere Blöcke verteilt werden.
2. Wählbarkeit
Gewählt werden können nach gesetzlichen Vorgaben: Personen unabhängig von einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Köln …
- die am Wahltag (13.09.2020) das 18. Lebensjahr vollendet und
- die am Wahltag (13.09.2020) seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in Köln haben (Frist Hauptwohnsitznahme: 13.06.2020) und
- die Deutsche oder Unionsbürger*innen sind und
- die nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Hinweis: Besondere Regeln gelten für Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen im Öffentlichen Dienst/Beschäftigte der Stadt Köln sowie leitende Angestellte in städtisch dominierten Betrieben. Hier gilt die nach § 13 KWahlG NRW geregelte Unvereinbarkeit von Amt/Dienstposten im öffentlichen Dienst und kommunalen Mandat. Trifft dies zu, können diese Personen zwar kandidieren und gewählt werden, jedoch ihr Mandat nur dann annehmen, wenn sie ihr Dienstverhältnis beenden. Der Nachweis über die Wählbarkeit wird über die Wählbarkeitsbescheinigung erbracht.
3. Ablauf des Stimmungsbildes nach 1 a)
- Die Kreismitgliederversammlung strebt an, dass mindestens 60 Plätze gewählt werden.
- Die ungeraden Plätze sind Frauen*plätze, es können sich darauf nur Frauen* bewerben. Die geraden Plätze sind offene Plätze, es können sich darauf Personen jeden Geschlechts darauf bewerben. Es gilt hier das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Zu einem Wahlgang sind alle Personen zugelassen, die nach Aufforderung durch die Versammlungsleitung und rechtzeitig vor Beginn der Wahl, ihre Kandidatur unmissverständlich angemeldet haben. Jede*r stimmberechtigte Teilnehmer*in ist vorschlagsberechtigt.
- Weitere Kandidatur: Wird ein*e Kandidat*in nicht gewählt, so kann er*sie (unter Berücksichtigung des Frauenstatuts) auf den nachfolgenden Plätzen erneut kandidieren, wenn er*sie dies dem Präsidium unmissverständlich kundtut. Ein „automatisches Weiterkandidieren“ ist nicht möglich.
- Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wird die Versammlung live gestreamt. Kanndidat*innen können ihre Bewerbungsrede sowie die Beantwortung von Fragen damit bzw. über eine vorab übermittelte Video-Aufzeichnung ohne eine persönliche Anwesenheit möglich machen. Die*der Kandidat*in stellt sicher, dass während der Versammlung und bis zu einer möglichen Wahl eine ständige telefonische Erreichbarkeit gegeben ist. Willenserklärungen der Kandidat*innen, welche den Verzicht, die erneute Kandidatur, die Annahme der Wahl oder ähnliches betreffen, müssen zusätzlich während der Veranstaltung per E-Mail übermittelt werden.
- Am beiden Tagen wird mithilfe elektronischer Stimmgeräte abgestimmt.
- Am 06. Juni nicht gewählte Kandidat*innen haben am 07. Juni die Gelegenheit zu einer Kurzvorstellung von einer Minute, um sich damit wieder in Erinnerung zu rufen. Für diese Kandidat*innen gibt es keine erneute Fragerunde. Auch muss der*die Kandidat*in eine Weiterkandidatur dem Präsidium unmissverständlich kundtun.
- Die Plätze 1 bis 30 werden im Einzelwahlverfahren gewählt.
- Bei der Einzelwahl können beliebig viele kandidieren. Jede*r Stimmberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Erreicht niemand diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten Wahlgang sind nur diejenigen Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang 20% der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben. Berechtigte Kandidat*innen können zurückziehen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Erreicht auch diesmal niemand diese Mehrheit, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidat*innen aus dem zweiten Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies auf keinen der beiden Kandidat*innen zu, so wird die Wahl zu dem entsprechenden Listenplatz neu eröffnet. Es können dann alle Berechtigten nach Punkt 2 kandidieren.
- Die Plätze 31-60 werden im Blockwahlverfahren gewählt.
- Es wird in drei Blöcken gewählt: Block I umfasst die Plätze 31-40, Block II umfasst die Plätze 41-50 und Block III umfasst die Plätze 51-60.
- Für die Frauen- und die offenen Listenplätze gibt es je einen eigenen Wahlgang. Zuerst ruft das Präsidium zur Wahl der Frauenplätze 31, 33, 35, 37 und 39 auf. Anschließend ruft das Präsidium zur Wahl der offenen Plätze in der gleichen Anzahl auf, wie bei der Wahl der Frauenplätze 31, 33, 35, 37 und 39 tatsächlich gewählt worden sind. Anschließend werden nach dem gleichen Verfahren wieder Frauenplätze gewählt usw.
- Es können beliebig viele kandidieren. Jede*r Wahlberechtigte hat bis zu fünf Stimmen. Gewählt sind die fünf Personen mit der höchsten Stimmenanzahl in der Reihenfolge der Ergebnisse, sofern sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Sollten weniger als fünf Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, so sind nur diese in der Reihenfolge der Ergebnisse gewählt. Es gibt keinen zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Gültige Stimmen: Es sind alle Stimmen gültig, die zweifelsfrei den Willen des*der Wahlberechtigten erkennen lassen. Leere Stimmzettel und Stimmzettel auf denen „Enthaltung“ steht/genannt wird oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums – als Enthaltungen – mitgezählt.
4. Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen
- Alle Kandidat*innen hatten die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Bewerbung. Die formalen Vorgaben dafür waren für alle Kandidat*innen gleich. Alle innerhalb einer festgelegten Frist eingereichten schriftlichen Bewerbungen wurden für die Versammlung ausgedruckt.
- Zur mündlichen Bewerbung:
- Es können sich alle Kandidat*innen bis zu 5 Minuten lang vorstellen. Bei mehreren Kandidat*innen erfolgt die Vorstellung in alphabetischer Reihenfolge (Nachname).
- Nachdem sich alle Kandidat*innen für einen Listenplatz vorgestellt haben, können Fragen an bestimmte Kandidat*innen gerichtet werden. Diese werden schriftlich an das Präsidium geleitet und von diesem verlesen. Je Kandidat*in werden 4 Fragen quotiert gelost. Für ihre Beantwortung stehen je Kandidat*in bis zu 2 Minuten zur Verfügung. Sollten keine Fragen an eine*n Kandidat*in vorliegen, kann die*der Kandidat*in die 2 Minuten zur Ergänzung seiner*ihrer Vorstellung nutzen.
- In den Auszählpausen können sich weitere Kandidat*innen vorstellen.
Begründung:
Erfolgt mündlich.
Antragssteller*in: Kreisvorstand