15.06.07 –
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Bündnis 90 / Die Grünen im Kölner Rat
18.06.2007
Herrn Oberbürgermeister
Fritz Schramma
Rathaus
Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates
hier: zu TOP 24.10 Abschluss eines Stromliefervertrages für die Liegenschaften der Stadt Köln
Ds-Nr.: 0605/007
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Antragsteller bitten Sie, folgenden Änderungsantrag in die Tagesordnung der Ratssitzung aufzunehmen:
Beschluss:
Der mit der Lieferung des Ökostroms verbundene Umfang der CO2-Minderung im gesamten Lieferzeitraum muss mindestens 30 % der Menge an CO2-Emissionen entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraumes gelieferte Strommenge entsprechend dem durchschnittlichen nationalen Strommix erzeugt würde.
Begründung:
Im normalen Strommix ist der Anteil an erneuerbaren Energien ca. 12 %. Wird dieser Öko-Strom aus dem Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung) herausgelöst und als Ökostrom verkauft, entsteht kein zusätzlicher Umweltnutzen. Durch die Definition eines Umweltkriteriums wird ein ökologischer Zusatznutzen erreicht, da durch die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien eine konkrete CO2- Minderung im Lieferzeitraum verbunden sein muß.
Eine gestaffelte Anrechnung der Lieferung von Ökostrom nach Inbetriebnahmezeitpunkt der Stromerzeugungsanlagen (siehe auch BMU-Leistungsbeschreibung) führt zu einer nachweislichen CO2 Minderung (z.B. Anrechung CO2 Minderungspotential: Neuanlage = 100 % - Ältere Bestandsanlage = 25 %, Altanlagen = 0 %). Somit kann ein Auftragnehmer zwar Ökostrom aus einer Altanlage liefern, dieser Teil findet jedoch keine Anrechnung bei der Erfüllung der Mindestanforderung einer prozentualen CO2- Minderung in der Höhe von 30 %.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Michael Zimmermann gez. Jörg Frank
SPD-Fraktionsgschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer
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