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Änderungsantrag im Rat: Prüfauftrag zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln

RatsfraktionIn der Tat erscheint es fragwürdig, Personen, die in unserer Stadt ihren Zweitwohnsitz nehmen, weil sie hier vorübergehend z.B. Zivildienst, ein soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten mit der Zweitwohnungssteuer zu belasten

18.09.07 –

Herrn Oberbürgermeister
Fritz Schramma
Rathaus

 


Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates
hier: TOP 2.1.4Antrag Die Linke: Prüfauftrag zur Änderung der Satzung über die
Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln, DS-Nr. A/0402/007

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Antragsteller bitten Sie, folgenden Änderungsantrag in die Tagesordnung der Ratssitzung am 18.09 2007 aufzunehmen:

Beschluss:
Der vorliegende Beschlusstext soll wie folgt um eine weitere Ziffer 3 ergänzt werden:

3. Sollte eine steuerrechtliche Befreiung der genannten Personengruppen nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen und darzustellen, inwieweit und mit welchen finanziellen Folgen, über eine direkte oder indirekte Zuschussgewährung durch den städtischen Haushalt, die Belastung der genannten Personengruppe (frei-williges soziales/ökologisches Jahr, Zivildienstleistende) mit der Zweitwohnungssteu-er gänzlich oder teilweise aufgefangen werden kann.
Dem Rat ist ein sachgerechter Vorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.


Begründung:
In der Tat erscheint es fragwürdig, Personen, die in unserer Stadt ihren Zweitwohnsitz nehmen, weil sie hier vorübergehend entweder ihren Zivildienst oder ein soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten und damit durch ihr Engagement einen nur gering entlohnten Dienst für die Allgemeinheit in unserer Stadt leisten, mit der Zweitwohnungssteuer zu belasten. Hier scheint es vielmehr angemessen, dieses  gemeinwohlorientierte Engagement für unsere Stadtgesellschaft zu unterstützen und, wenn möglich, für diese Fälle eine Befreiung von der kommunalen Steuerbelastung zu erreichen.

Sollte eine satzungsrechtliche Befreiung rechtlich nicht umsetzbar sein, da nach Maßgabe des Steuerrechts nicht nach dem Grund für die Wahl des Zweitwohnsitzes unterschieden werden kann, möge die Verwaltung prüfen und darstellen, ob es eine anderweitige Möglichkeit gibt, die steuerliche Belastung der genannten Personengruppen gänzlich oder teilweise aufzufangen. Denkbar wäre eine Regelung, die vergleichbar der vom Rat in seiner Sitzung am 25.03.2004 einstimmig beschlossenen Zuschussregelung zur Hundesteuer für die Haltung eines Hundes aus den Tierheimen Köln-Dellbrück oder Köln-Zollstock, für die genannten Personengruppen einen finanziellen Zuschuss zum (anteiligen) Ausgleich der Steuerbelastung vorsieht, der seitens der Betroffenen bei den zuständigen städtischen Stellen beantragt werden könnte und der mit der zu entrichtenden Zweitwohnsteuer verrechnet würde. 

Mit freundlichen Grüßen

 
Michael Zimmermann                   Jörg Frank
SPD-Fraktionsgeschäftsführer    GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer

 

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Kreisverband