BTW-A-01 Zeilen 129-135 Kirchliches Arbeitsrecht

Ersetze den BuVo-Antrag durch: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Einrichtungen unterliegen immer noch den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts. Damit stehen ihnen wesentliche ArbeitnehmerInnenrechte nicht zu. Wir wollen für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse jenseits des Bereichs der "Verkündigung" das kirchliche Arbeitsrecht abschaffen. Stattdessen sollen alle kirchlichen MitarbeiterInnen außerhalb des "Verkündigungsbereiches" die gleichen Rechte bekommen wie andere ArbeitnehmerInnen auch.

04.04.13 –

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wollen wir dahingehend ändern, dass seine Bestimmungen auch auf Beschäftigungsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen Anwendung finden. Eine Diskriminierung aufgrund Religionszugehörigkeit bei der Einstellung und eine Einschränkung des Kündigungsschutzes durch besondere Loyalitätsverpflichtungen religiöser Art sind in einer modernen Gesellschaft nicht hinnehmbar. Den ArbeitnehmerInnen sind uneingeschränkt die Rechte zur Bildung von Betriebsräten einzuräumen; das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit, wozu auch die Streikfreiheit zählt, muss auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen Gültigkeit haben.

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Beschlüsse | 2013 | Bürger*innenbeteiligung | Soziales | Bundestagswahlprogramm