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Dringlichkeitsantrag

Die Kölner Grünen zeigen sich solidarisch mit den aktuellen Protestaktionen von »Ende Gelände« in den Braunkohlerevieren der Lausitz und Leipzig. Wir beurteilen die Erklärung der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung vom 27.11.2019 als einseitig und diffamierend. Darüber hinaus sehen wir in dieser Erklärung eine unzulässige Einflussnahme auf die Grundrechtsausübung von Bürger*innen.

30.11.19 –

In dieser Erklärung werden die von Ende Gelände angekündigten Aktionen des zivilen Ungehorsams als „gewalttätig“ und „zerstörerisch“ von der Mehrheit der Stadtverordneten eingeordnet und vorverurteilt, obwohl die bisher angekündigten (Sitz-)Blockaden weder automatisch als rechtswidrig einzuordnen sind, noch eine eindeutige Rechtsprechung hierzu existiert. Zudem laut Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1995 Sitzblockaden eben NICHT das Tatmerkmal Gewalt zugeschrieben werden darf. Andere Formen des Widerstands neben Mahnwachen und Demonstrationszüge sind bisher nicht bekannt.

Weiterhin haben inzwischen Gruppierungen, wie das rechtsextreme Bündnis „Zukunft Heimat“ und die AFD, zu Gegendemonstrationen aufgerufen, die von der Cottbuser Erklärung explizit nicht genannt, obwohl diese unter anderem von rechten, tatsächlich gewalttätigen Fangruppierungen des FC Energie Cottbus unterstützt werden, wie u.a. der Tagesspiegel  und die Taz aus Berlin übereinstimmend berichteten.

Die Kölner Grünen sprechen sich gegen eine Einflussnahme auf die Grundrechtsausübung der Bürger*innen  aus. Die Entscheidung junger Kölner Bürger*innen und unserer eigenen Mitglieder, die sich an den Aktionen von »Ende Gelände« beteiligen wollen, darf nicht durch die Erklärung einer Stadtverordnetenversammlung verhindert oder untergraben werden. Wir sehen hier das Sachlichkeitsgebot verletzt, welches mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 2017 einhergeht. Hier war eine Äußerung des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Thomas Geils gegen eine Demonstration der rechtspopulistischen „Dügida“-Bewegung der Auslöser zur Verletzung des Sachlichkeitsverbots, da der Aufruf das Ziel verfolgte, »die Versammlung der Klägerin in ihrer Wirkung zu schwächen und die Gegendemonstration zu stärken“, so das Gericht. „Er greift unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen ein und nimmt lenkenden Einfluss auf die Grundrechtsausübung der Bürger.“«

Auch, wenn in dem Urteil auf einen Amtsträger abgestellt wurde, ist kaum vorstellbar, dass eine derart in die fundamentalen Grundrechte einseitig eingreifende Erklärung einer Stadtverordnetenversammlung nicht gleichermaßen dem Sachlichkeitsgebot unterworfen ist. Zudem diese auf der ersten Seite des Internetauftritt der Cottbuser Verwaltung abrufbar ist und hierfür letztendlich der Cottbuser Oberbürgermeister verantwortlich ist  s. a.: »Berlins Regierender Bürgermeister vor Gericht – Neutralitätsgebot: Was Amtsträger sagen dürfen«

Es kann aus unserer Sicht nicht hingenommen werden, dass kommunale Parlamente mittels derartiger Erklärungen versuchen, das  Demonstrations- und Versammlungsrecht – insbesondere das von jungen Bürger*innen – durch einseitige Relativierung und Diffamierung zu beeinflussen.

Wir zeigen uns solidarisch mit der Stellungnahme der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN in Cottbus zur Erklärung der Cottbuser Stadtverordneten vom 27.11.2019, die ein „Positives Klima statt Polarisierung und Gewalt“ fordern.

Kategorie

2019 | Klima & Umwelt