27.10.25 –
Organisation
1. Die PEK setzt sich aus sieben Personen zusammen:
- Drei von der Kreismitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Mitglieder
der Grünen. Scheidet eine dieser Personen vor dem Ablauf von zwei Jahren aus der
PEK aus, wird dieser Platz auf einer KMV zeitnah nachgewählt, auf die Dauer der
verbleibenden Amtszeit.
- Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird für die reguläre Dauer der Amtszeit von
zwei Jahren entsendet (in der Regel sollte dies die politische Geschäftsführung
sein. Ist dies nicht möglich, kann ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes
durch diesen in die PEK gewählt werden).
- Einem Mitglied der Grünen-Ratsfraktion, entsendet durch diese auf zwei Jahre.
Scheidet diese Person vor dem Ablauf von zwei Jahren aus der PEK aus, wird ein
neues Mitglied der Ratsfraktion zeitnah auf zwei Jahre in die PEK
beziehungsweise bis zum Ende der Legislaturperiode gewählt.
- Ein Mitglied der Runde der Bezirksvertretungen, entsendet durch diese auf zwei
Jahre. Scheidet diese Person vor dem Ablauf von zwei Jahren aus der PEK aus,
wird ein neues Mitglied der BV-Runde zeitnah auf zwei Jahre in die PEK
beziehungsweise bis zum Ende der Legislaturperiode gewählt.
- Eine Person vom Delegiertenrat, entsendet auf zwei Jahre, wobei diese Person
nicht Delegierte*r des Delegiertenrates sein muss. Scheidet diese Personen vor
dem
Ablauf von zwei Jahren aus der PEK aus, wird eine neue Person zeitnah auf zwei
Jahre in die PEK entsendet.
2. Die PEK wird entsprechend des Frauenstatuts mindestquotiert besetzt.
- Alle entsendenden Gremien haben zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entsendung die
Mindestquotierung des gesamten Gremiums zu beachten. Würde die Entsendung einer
Person dazu führen, dass die PEK sodann mit mehr Männern als Frauen besetzt
wäre, ist die betreffende Entsendung grundsätzlich unzulässig.
- Sollte einem Gremium dennoch nur eine Entsendung möglich sein, die die
Mindestquotierung nicht beachtet, kann die KMV auf Antrag entscheiden, dass eine
zusätzliche Frau von der KMV in die PEK gewählt wird, um die Mindestquotierung
wiederherzustellen. Entscheidet sich die KMV gegen eine solche Wahl, bleibt eine
Entsendung, die die Mindestquotierung missachtet, unzulässig.
- Eine Wiederwahl der einzelnen Kommissionsmitglieder aus ihren jeweiligen
Gremien heraus ist
unbegrenzt möglich. Die entsendenden Gremien sollten möglichst Personen
entsenden, die längerfristig in der Kommission mitwirken können und bei
Personenwechsel für eine kontinuitätsförderliche Übergabe sorgen.
3. Die PEK ist auch dann arbeits- und entscheidungsfähig, wenn einzelne oder
alle Gremien mit der Entsendung von Personen im Verzug sind.
4. Für die Arbeit der PEK werden durch den KV Köln finanzielle Mittel bereit
gestellt.
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