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Über die Jahre haben sich viele Pressemitteilungen und Kommentare zum aktuellen politischen Geschehen angesammelt. Hier sind die Pressemitteilungen der GRÜNEN im Kölner Rat aus den letzten Jahren zu finden. Wir wünschen viel Spaß beim Stöbern. Sollte etwas spezielles gesucht werden, so verwenden Sie bitte auch unsere Suchfunktion.
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat
An den
Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses
Herrn Dr. Ralph Elster
Herrn
Kreiswahlleiter Guido Kahlen
Herrn
Oberbürgermeister Jürgen Roters
18.09.2014
Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der GschO des Rates
hier: TOP 2: Neuauszählung der Wahl des Rates
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag zu TOP 2 „Neuauszählung der Wahl des Rates der Stadt Köln vom 25. Mai 2014“ in die Tagesordnung des Wahlprüfungsausschusses am 19.09.2014 aufzunehmen:
Beschluss:
Der Wahlprüfungsausschuss beschließt, dem Rat der Stadt Köln zu empfehlen, das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln vom 25.05.2014 komplett zu überprüfen, in dem alle 1024 Stimmbezirke erneut ausgezählt werden.
Begründung:
Die grüne Ratsfraktion hält unter den obwaltenden Umständen eine komplette Neuauszählung des Ergebnisses zur Ratswahl 2014 für dringend geboten, um die Vertrauenskrise, die bei Teilen der Kölner Bürgerschaft nach wie vor vorhanden ist, zu überwinden. Wochenlang betriebene öffentliche Kampagnen, die seit der Wahl auch von Teilen der Medien befeuert wurden, haben die Glaubwürdigkeit des Wahlergebnisses erschüttert.
Unbestreitbar werden für eine weitere Auszählung – unabhängig von ihrem Umfang – statistische Auffälligkeiten und Annahmen über mögliche Auszählfehler angeführt, die von der vorherrschenden Rechtsprechung als „nicht substantiiert“ qualifiziert werden.
Anderslautende rechtliche Bewertungen und insbesondere objektive mathematisch-statistische Verfahren zur Wahlanalyse werden jedoch ausgeblendet. Dies trägt nicht zur Vertrauensbildung bei den Wählerinnen und Wählern bei.
Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung einer erneuten Komplettauszählung kommen daher die von der Verwaltung ins Feld geführten Gutachten vordergründig zu einem eindeutigen Ergebnis, das die oberste Kommunalaufsicht (MIK) in ihrem Schreiben vom 29.08.2014 nur noch nachvollzieht. Dabei kommt Gutachter Prof. Bätge nicht umhin, hinsichtlich der Komplettauszählung einräumen zu müssen, dass „nur sehr wenige Entscheidungen vorliegen, da in der Praxis eine solch übergreifende Stimmnachzählung bislang nur selten vorgekommen ist.“ (Stellungnahme vom 29.08.2014, S. 6).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.1991 (2 BvR 562/91, BVerfGE 85, 148) weist ausdrücklich darauf hin, dass eine übergreifende Stimmauszählung nicht gänzlich auszuschließen ist.
Die vorherrschende Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an Neuauszählungen. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass die Anforderungen an die Darlegungspflicht jedoch geringer sind, wenn durch die Wahl ein knappes Wahlergebnis zustande gekommen ist (siehe Hahlen, in Schreiber (Fn. 2), BWahlG, § 49 Rn. 25).
Der Gesetzgeber hat das materielle Wahlprüfungsrecht nicht kodifiziert, sondern nur die Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften für den Wahlvorgang geregelt. Maßstäbe für das materielle Wahlprüfungsrecht beruhen daher nur auf erfolgter Rechtsprechung.
Unbestritten ist, dass Prüfungsgegenstand des materiellen Wahlprüfungsrechts auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist (Winkelmann (Fn. 15), WahlPrüfG, § 2 Rn. 5). Dabei wird zwischen formellen und materiellen Fehlern unterschieden. Materielle Fehler sind inhaltliche Fehler beim Auswertungsvorgang. Hierbei handelt es sich um Auszählungs- und Additionsfehler (Achterberg, Parlamentsrecht, 1. Auflage 1984, S. 198 Fn. 87). Sie verfälschen den Wählerwillen, weswegen falsche Wahlergebnisfeststellungen als erhebliche Wahlfehler einzuordnen sind (Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Auflage 1976, S. 406). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss es nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret möglich und nicht ganz fernliegend sein, dass der Wahlfehler Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat (BVerfGE 89, 243 (245)).
Das Wahlergebnis spielt für den Prüfungsumfang eine wesentliche Rolle. Wenn durch die Wahl ein knappes Wahlergebnis zustande gekommen ist, ist eine besonders sorgfältige Prüfung des Kriteriums der Mandatsrelevanz angezeigt (BVergGE 85, 148 n (161, 163)).
Eine statistische Analyse der Wahlergebnisse der 45 Wahlbezirke, die seitens der Antragstellerin durchgeführt wurde (Anlage), zeigt auf, dass nur durch eine komplette Auszählung aller 45 Wahlbezirke der Ratswahl die notwendige Klarheit geschaffen werden kann. Dies besagen die Gesetze der Statistik.
Die Analyse über Auffälligkeiten zeigt, dass es völlig unseriös wäre, sich bei der Neuauszählung auf einen oder einige wenige Stimmbezirke zu beschränken. Denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das festgestellte Gesamtergebnis auf Grundlage einer Auszählung weniger besonders auffälliger Wahlbezirke näher am wahren Ergebnis ist, als das am 25.05.2014 festgestellte. Die Gefahr von Verzerrungen des realen Ergebnisses ist viel zu groß. Eine Neuauszählung lediglich einiger Stimmbezirke würde das Gesamtergebnis also nur dann zwangsläufig besser machen, wenn unter den identifizierten Stimmbezirken wirklich all jene sind, in denen es zu Auszählfehlern kam. Diese sind aber statistisch nicht identifizierbar.
Die Prüfung von Amts wegen ist eine Besonderheit des NRW-Kommunalwahlrechts. Daraus folgt, dass der Rat nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen treffen muss (§ 40, Abs. 1 KWahlG NRW).
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der aufgeführten Gesichtspunkte hält der Antragsteller die Durchführung einer erneuten Komplettauszählung der Ratswahl für geboten und rechtlich vertretbar.
Begründung der Dringlichkeit:
Erfolgt mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Frank
GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer
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