Grüne Köln

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Pressemitteilung

über die Jahre

Über die Jahre ...

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Anfrage: Radwegbenutzungspflicht auf Kölner Radwegen

CDU-Fraktion im Kölner Rat
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat
Fraktion Die Linke
FDP-Fraktion
Gruppe Die Piraten
Gruppe Deine Freunde

An den Vorsitzenden des Verkehrsausschusses
Herrn Andreas Wolter

Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
Radwegbenutzungspflicht auf Kölner Radwegen

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die Antragsteller bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses zu setzen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichts Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere dann nicht, wenn die Soll‐Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).

Die Regelnorm für die lichte Breite eines Radweges beträgt 2 Meter und die Mindestbreite an Engstellen 1,50 Meter. Die Radwege an den Kölner Ringen weisen überwiegend eine lichte Breite von unter einem Meter auf. Wird berücksichtigt, dass ein gewöhnlicher Fahrradlenker eine Breite von 40 bis 60 Zentimetern hat und damit ein in der Mitte des Radweges fahrender Radler links und rechts lediglich 15 bis 25 Zentimeter Sicherheitsabstand zum Gehweg halten kann, führen bereits kleinste Lenkbewegungen zwangsläufig dazu, dass der Fahrradfahrer mit seinem Lenker oder weiteren Fahrradteilen in den Gehweg hineinragt und verbotswidrig den Gehweg befährt.

Zudem fehlen an nicht wenigen Knotenpunkten, insbesondere aber an den Kreuzungen am Habsburgerring / Pilgrimstraße und Rudolfplatz (Habsburgerring / Hahnenstraße), vor den Ampeln ausreichend dimensionierte Aufstellflächen, so dass regelmäßig Fahrradfahrer bei Rot auf den Gehweg ausweichen müssen, um nicht auf der Fahrbahn oder den Straßenbahngleisen den querenden Verkehr zu behindern und sich selbst zu gefährden.

2. Unabhängig davon beziehen sich alle Maße von Radwegen in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift auf einspurige Fahrräder (VwV zur StVO zu §2 zu Absatz 4 Satz 2 II. 2. a) cc) Randziffer 23). Damit sind Fahrer von mehrspurigen Lastenrädern oder Rädern mit Anhänger von einer Benutzungspflicht ausgenommen und dürfen auch auf der Fahrbahn fahren. Da hierbei im Wesentlichen auf die Fahrzeugbreite abgehoben wird und Anhänger oder Lastenräder ähnlich breit sind wie etwa dreirädrige Fahrräder, sogenannte Trikes, dürfte dies auch auf derartige Räder zutreffen, wenn sie keine expliziten zwei‐ spurigen Lastenräder sind.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:

  1. Viel zu schmale Fahrradwege und fehlende Aufstellflächen an den Kreuzungen führen regelmäßig zu kritischen Situation für die Fahrradfahrer und Fußgänger, da sie sich nicht nur gegenseitig behindern, sondern es kommt zu akuten Gefährdungen, wenn Fahrradfahrer gezwungenermaßen aber verbotswidrig den Gehweg oder gar die Fahrbahn als Aufstellfläche mitbenutzen. Die Radwege an den Kölner Ringen sind aufgrund ihrer in weiten Teilen unter einem Meter liegenden Breite praktisch nicht nutzbar bzw. nicht zumutbar. Eine Benutzungspflicht muss demnach gar nicht mehr aufgehoben werden, da sie bereits heute entfällt. Wie stellt die Verwaltung kurzfristig sicher, dass allen Verkehrsteilnehmern deutlich wird, dass eine Benutzungspflicht entfällt?
  2. Ungeachtet dessen sind bereits heute mehrspurige Fahrräder und Fahrräder mit Anhängern nicht von der Radwegebenutzungspflicht betroffen. Für welche Radwege in Köln, die dann doch die notwendige Regelbreite von 2 Metern aufweisen müssten, gilt aus Sicht der Verwaltung die Radwegebenutzungspflicht für derartige Fahrräder dennoch?
  3. Sieht die Verwaltung in der Benutzung viel zu schmaler Radwege, die weder die Regel‐ noch die Mindestbreite erfüllen, eine besondere Verantwortung und damit auch eine Haftung bei den Radfahrern, gerade bei Unfällen mit Fußgängern?
  4. Besteht für die Stadt Köln ein besonderes Haftungsrisiko durch das Ausweisen eines viel zu schmalen Radwegs bzw. von mangelhaft dimensionierten Aufstellflächen? Hier, entsprechend wie bei Punkt 3, beziehen sich die Fragesteller auch auf Radwege, die bereits heute nicht (mehr) benutzungspflichtig sind, aber befahren werden dürfen. Z. B. die auf den Gehwegen markierten ehemals benutzungspflichtigen Radwege entlang der Venloer Straße.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Niklas Kienitz
CDU-Fraktionsgeschäftsführer
                                    
gez. Jörg Frank    
GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer

gez. Ulrich Breite
FDP-Fraktionsgeschäftsführer
                       
gez. Michael Weisenstein                 
DIE LINKE-Fraktionsgeschäftsführer

gez. Thomas Hegenbarth
Piraten-Gruppensprecher
                            
gez. Thor Zimmermann
DEINE FREUNDE                          

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