Änderung der Finanz-, Beitrags- und Kassenordnung

2. Kreisvorstandsmitglieder können pauschal gegen Vorlage von Rechnungskopien Telefonkosten von bis zu 20 Euro monatlich und maximal 20 Prozent der Rechnungssummen ihrer privaten Telefonanschlüsse geltend machen.     3. Die beiden Vorsitzenden können alternativ zur Einzelkostenerstattung eine monatliche Gehaltszahlung als Vergütung ihrer Vorstandstätigkeit in Anspruch nehmen. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder der Stadt Köln. [Stand Dezember 2015: Steuerfrei sind monatlich 306 Euro.]     4. Mitglieder der Kölner Grünen können die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW beantragen,         a. wenn es ihnen nicht aus eigenen Mitteln möglich ist, die Kosten zu tragen. Dies gilt pauschal für Schüler*innen, Student*innen und Empfänger*innen von Leistungen zur sozialen Sicherung. Antragssteller*innen, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, müssen Ihren Antrag kurz begründen.         b. wenn die Teilnahme an der LAG-Sitzung einen direkten Nutzen für Veranstaltungen, Diskussionen oder ähnliches des Kreisverbands Köln bietet. Dies muss in einem kurzen Antrag begründet werden. Erstattungsanträge müssen vor der Teilnahme an der Sitzung gestellt werden. Über die Erstattung entscheidet der Kreisvorstand.     5. Erstattungsanträge nach Nr. 1.-3. müssen zeitnah innerhalb von drei Monaten gestellt werden, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.     6. Die Berechtigten werden gebeten, den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.

Kategorie

2015 | Partei interne Strukturen