BTW-A-01 Zeilen 129-135 Kirchliches Arbeitsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wollen wir dahingehend ändern, dass seine Bestimmungen auch auf Beschäftigungsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen Anwendung finden. Eine Diskriminierung aufgrund Religionszugehörigkeit bei der Einstellung und eine Einschränkung des Kündigungsschutzes durch besondere Loyalitätsverpflichtungen religiöser Art sind in einer modernen Gesellschaft nicht hinnehmbar. Den ArbeitnehmerInnen sind uneingeschränkt die Rechte zur Bildung von Betriebsräten einzuräumen; das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit, wozu auch die Streikfreiheit zählt, muss auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen Gültigkeit haben.

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Beschlüsse | 2013 | Bürger*innenbeteiligung | Soziales | Bundestagswahlprogramm